Impressum

Angaben gemäß § 5 TMG:
erste reserve personalservice rospert GmbH
Walzmühlstraße 65
67061 Ludwigshafen am Rhein

Vertreten durch:
Detlef Rospert

Kontakt:
Telefon: 0621 5929827-0
Fax: 0621 5929827-29
E-Mail: arbeitsschutz@erste-reserve.de

Eintragung im Handelsregister:
Registergericht:Amtsgericht Ludwigshafen
Registernummer: HRB 61527

Umsatzsteuer-ID:
Ust-Id. gemäß §27 a: DE263470093

Inhaltlich verantwortlich:
Detlef Rospert
Walzmühlstraße 65
67061 Ludwigshafen am Rhein

Quellenangaben für die verwendeten Bilder und Grafiken:
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Datenschutzbeauftragte: 
Karin Fischer datenschutz@erste-reserve.de
 

Konzeption, Design und technische Umsetzung des Internetauftritts:

I1&1 IONOS SE
Elgendorfer Straße 57
56410 Montabaur
E-Mail: info@ionos-design-service.de
Web: https://www.ionos.de/

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Urheberrecht

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Arbeitnehmerüberlassung

  1. Durch die Annahme eines Auftrages unsererseits entstehen keine vertraglichen Beziehungen zwischen den Mitarbeitern der ersten reserve und dem Entleiher. Das Direktions- und Weisungsrecht obliegt der ersten reserve. Dem Entleiher obliegen vor allem die Erteilung der Arbeitsanweisungen, die Kontrolle der Arbeitsausführung sowie die Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften. Schutzausrüstungen, die über Schutzhelm, Sicherheitsschuhe und Arbeitshandschuhe hinausgehen, werden vom Entleiher gestellt. Der Entleiher darf den Mitarbeiter nur innerhalb der gesetzlich zulässigen Arbeitszeit beschäftigen.
  2. Die von der ersten reserve überlassenen Mitarbeiter werden entsprechend dem Anforderungsprofil und der vom Entleiher beschriebenen Tätigkeit ausgewählt. Sollte der Mitarbeiter den Anforderungen wider Erwarten nicht entsprechen, hat der Entleiher nach vorheriger Rücksprache die Möglichkeit, die Überlassung des Mitarbeiters innerhalb der ersten 4 Arbeitsstunden abzulehnen. In diesem Fall werden keine Kosten berechnet.
  3. Nimmt der Mitarbeiter seine Arbeit nicht auf oder setzt er sie nicht fort, ist die erste reserve bemüht, eine Ersatzkraft zu stellen. Ist dies unter den gegebenen Umständen nicht möglich, wird der Verleiher von der Überlassungspflicht befreit.
  4. Die Mitarbeiter der ersten reserve sind vertraglich zur Geheimhaltung aller Geschäftsangelegenheiten des Entleihers verpflichtet.
  5. Die Verrechnungssätze oder Honorare verstehen sich netto: Zusätzlich wird Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe erhoben. Arbeitsstunden, die über die definierte, regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinausgehen, werden mit den entsprechenden Zuschlägen in Rechnung gestellt. Bei einer Beschäftigung von weniger als 5 Arbeitstagen in der Woche, erfolgt eine tägliche Überstundenberechnung nach der täglichen Arbeitszeit.
  6. Es gelten folgende Zuschläge:
    • Mehrarbeitszuschlag: 25% ab der 40. Wochenstunde
    • Nachtarbeitszuschlag: 25% in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr
    • Sonntagszuschlag: 100% (Sonntags von 00:00 bis 24:00)
    • Feiertagszuschlag: 150% (Feiertags von 00:00 bis 24:00)
    • Basis für die Zuschlagsberechnung ist der jeweilig vereinbarte Verrechnungssatz
  7. Der Auftrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von einer Woche zum Wochenende gekündigt werden. Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn sie gegenüber dem Verleiher ausgesprochen wird. Sie ist unwirksam, wenn sie nur dem Mitarbeiter ausgesprochen wird.
  8. Sollte der überlassene Mitarbeiter mit Geldangelegenheiten wie Kassenführung, Verwahrung und Verwaltung von Geld oder anderen Wertsachen betraut werden, so wird vom Verleiher in keinem Falle eine Haftung übernommen. Der Entleiher kann gegen den Verleiher keine Ansprüche auf Ersatz eines mittelbaren oder unmittelbaren Schadens, gleich aus welchem Rechtsgrund, geltend machen. Falls Dritte aus Anlass der Tätigkeit des Mitarbeiters Ansprüche gegen den Verleiher und deren Mitarbeiter erheben, ist der Entleiher verpflichtet, den Verleiher und deren Mitarbeiter davon freizustellen.
  9. Im Rahmen seiner gesetzlichen Fürsorgepflicht wird der Entleiher geeignete vorbeugende Maßnahmen treffen, die den Mitarbeiter hinsichtlich seiner Einsatzbeschäftigung vor Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität schützen.
  10. Nebenabreden sowie Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  11. Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise nichtig sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.
  12. Gerichtsstand ist Sitz der ersten reserve.

Personalvermittlung

  1. Die erste reserve verpflichtet sich, jeden Vermittlungsauftrag sorgfältig und unter Wahrung der Vertraulichkeit durchzuführen. Der Auftraggeber stellt der ersten reserve eine Stellenbeschreibung und die erforderlichen Qualifikationen, Hard- und Soft-Skills für das Anforderungsprofil zur Verfügung.
  2. Der Vermittlungsauftrag ist erfüllt, wenn zwischen dem Auftraggeber und dem vermittelten Mitarbeiter ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist.
  3. Das Vermittlungshonorar wird vor Auftragserteilung individuell vereinbart und richtet sich nach Art, Leistungsumfang und Schwierigkeitsgrad. Fehlt eine solche Vereinbarung, beträgt das Honorar 25% des Jahreseinkommens des vermittelten Arbeitnehmers inkl. Provisionen, der 13./14. Monatsgehälter, Weihnachtsgratifikationen und Urlaubsgelder.
  4. Sollte ein Auftraggeber oder Entleiher mit einem Zeitarbeitnehmer während eines bestehenden Überlassungsverhältnisses oder im Anschluss innerhalb von 12 Monaten ein Arbeitsverhältnis eingehen, so ist erste reserve berechtigt eine Vermittlungsprovision in Abhängigkeit des Ausbildungsstandes der überlassenen Mitarbeiter zu berechnen:
    • bei Mitarbeitern mit akademischer Ausbildung beträgt die Provision 25% des Bruttojahreseinkommens.
    • bei Mitarbeitern mit einer mind. dreijährigen Berufsausbildung beträgt die Provision 22% des Bruttojahreseinkommens.
    • bei allen anderen Mitarbeitern beträgt die Provision 17,5% des Bruttojahreseinkommens.
    • Die Vermittlungsprovision sinkt bei allen überlassenen Mitarbeitern nach jedem vollendeten Überlassungsmonat um 1/12. Bei einer Übernahme nach 12 Monaten fällt keine Vermittlungsprovision an.
  5. Der Auftraggeber oder Entleiher verpflichtet sich, die Konditionen des, mit dem betroffenen Mitarbeiter, geschlossenen Arbeitsvertrages offen zu legen.
  6. Der Vermittlungsauftrag kann von beiden Vertragsparteien jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Die bis dahin entstandenen Kosten hat der Auftraggeber zu tragen.
  7. Mit Abschluss des Arbeitsverhältnisses zwischen Auftraggeber und vermittelten Arbeitnehmer übernimmt der Auftraggeber die alleinige Verantwortung für seine Entscheidung.
  8. Bei Nichtzustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses im Rahmen der Vermittlungstätigkeit ist jegliche Haftung ausgeschlossen. Dies gilt auch für leichte Fahrlässigkeit. Eine Überprüfung der von Bewerbern gemachten Angaben obliegt allein dem Auftraggeber.
  9. Personalunterlagen, die dem Auftraggeber durch die erste reserve zur Verfügung gestellt werden, sind vertraulich zu behandeln. Bis auf die Personalunterlagen des vermittelten Arbeitnehmers bleiben sie Eigentum der ersten reserve und sind sofort nach Beendigung des Vermittlungsauftrags zurückzugebe.

Stand: Februar 2020